Gefahr der Doppelbesteuerung bei verdeckter Gewinnausschüttung – DWS-Institut für Änderung der Abgabenordnung

28. Mai 2005

GmbH-Gesellschaftern droht eine Doppelbesteuerung, wenn Einkünfte im Nachhinein in sog. verdeckte Gewinnausschüttungen umgewandelt werden. Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Arbeitskreises des DWS-Instituts kann dies nur durch eine Änderung der Abgabenordnung verhindert werden.

Eine GmbH muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen, wenn z. B. das Gehalt des Gesellschafters nach Jahren im Rahmen einer Außenprüfung in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert wird und sich dadurch der GmbH-Gewinn erhöht. Gesellschafter brauchen die umqualifizierten Einkünfte nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren zwar nur zur Hälfte versteuern. Weil sie die Einkünfte aber bereits voll versteuert haben und die Einkommensteuerbescheide oftmals schon bestandskräftig sind, droht die Gefahr einer ungerechtfertigten Zusatzbelastung. Derzeit gibt es keine Möglichkeit, die bestandskräftigen Bescheide zu korrigieren. Die Bundessteuerberaterkammer hat deshalb bereits geraten, Einkommensteuer-bescheide bis zu einer gesetzlichen Klarstellung offen zu halten.

In seinem Gutachten diskutiert der wissenschaftliche DWS-Arbeitskreis verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Da die Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden aufgehoben werden muss, kommt einzig eine verfahrensrechtliche Neuregelung in der Abgabenordnung in Frage. Sie muss für betroffene Gesellschafter eine eigenständige Berichtigungsmöglichkeit schaffen, um die Gefahr der Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Das DWS-Gutachten ist abrufbar unter www.dws-institut.de.

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